Das Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes ist am 08. Mai 2016 in Kraft getreten. Nach § 20 (4) LABG verlängern sich die Auslauffristen für die Studiengänge nach LPO 2003 sowie für die Modellversuchsstudiengänge um jeweils zwei Semester.
Eine konkrete Übersicht der Auslauffristen und Übergangsregelungen für die unterschiedlichen Studiengänge finden Sie weiter unten.
Für Studierende nach LPO 2003 muss die Erste Staatsprüfung für das
abgeschlossen sein.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesprüfungsamtes.
Für Studierende im Modellversuch Gestufte Lehrerbildung verlängert sich die Frist für das
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die oben genannten Fristen können unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Hierunter sind nach LABG 2009/2016 §20 (4) zu fassen:
Hierbei ist zu beachten, dass ein Härtefallantrag nur gestellt werden kann, wenn die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten ist.
Wenn Sie einen Härtefallantrag stellen möchten, kontaktieren Sie bitte zunächst das DoKoLL. Hierzu nehmen Sie unsere offene Sprechstunde wahr.
Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung wird eine weitere Fristverlängerung von einem Jahr gewährt.