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Fachpraktische Tätigkeit

Ein wesentliches Merkmal des Unterrichts in beruflichen Schulen ist die Ausrichtung an „beruflichen Domänen“, zum Beispiel dem Metall-, Elektro-, Wirtschafts- oder Sozialbereich. Neben den fachwissenschaftlichen Kenntnissen sind deswegen umfassende Kenntnisse der Berufsbilder wichtige Faktoren für einen Unterricht, der sich an den arbeitsweltlichen Realitäten der Schüler*innen ausrichten soll.

Ein Auszubildender zum Industriemechaniker feilt an einem metallischen Gegenstand. © Nikolas Golsch​/​TU Dortmund

Um diesem Anspruch nachzukommen, ist im Lehramt an Berufskollegs der Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit erforderlich, durch die fachwissenschaftliche mit beruflichen Kenntnissen verknüpft werden sollen. Diese fachpraktische Tätigkeit umfasst mindestens 52 Wochen. Sie muss spätestens zum Antritt des Vorbereitungsdienstes vollständig nachgewiesen werden. Hiervon sind laut Masterprüfungsordnung insgesamt 26 Wochen bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen. Aus diesem Grund wird empfohlen, die fachpraktische Ausbildung möglichst rechtzeitig abzuleisten, zum Beispiel in Teilen auch schon vor Studienbeginn.

Wurde in der beruflichen Fachrichtung (Sozialpädagogik, Wirtschaftswissenschaften, Elektrotechnik etc.) bereits eine Berufsausbildung absolviert bzw. liegt ein Abschluss als staatlich geprüfte/r Assistent/ -in vor, können diese Abschlüsse ganz bzw. teilweise als fachpraktische Tätigkeit anerkannt werden. Wurde keine Berufsausbildung absolviert, muss die fachpraktische Ausbildung nach den Vorgaben der jeweiligen beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden, über die die jeweilige Studienfachberatung informieren.

Alle wichtigen Informationen und Ansprechpersonen finden Sie im Reader Fachpraktische Tätigkeit.

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