Zum Inhalt

Anerkennung

Eine Anerkennung des Praxissemesters ist in folgenden Fällen möglich:

Vollständige Anerkennung (25 LP):

  • Das Praxissemester ist an einem anderen Studienort vollständig absolviert worden.
  • Der Vorbereitungsdienst zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen des Landes NRW wurde erfolgreich absolviert.
  • Eine mit dem Vorbereitungsdienst vergleichbare Fachausbildung wurde absolviert.
Nahaufnahme einer Hand, die einen Stempel der TU hält. © Jürgen Huhn​/​TU Dortmund

Unter Berücksichtigung einer landeseinheitlichen Regelung und zur Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung, die eine Begleitung der Studierenden durch die Universität und eine qualitätsvolle Betreuung durch die Schule und ein Zentrum für schulpraktische Lehrerbildung (ZfsL) beinhaltet, sowie zur Sicherstellung der Anerkennbarkeit des Praxissemesters auch in anderen Bundesländern ist der Prüfungsausschuss Lehramt zu dem einstimmigen Beschluss gekommen, Vertretungslehrer*innentätigkeiten an Schulen nicht für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters anzuerkennen.

Teilanerkennungen sind nicht möglich.

Ansprechpartnerin für Anerkennungsanfragen